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Atelier 19
DI Klaus Lausecker
Bleichenweg 13
A-6020 Innsbruck
Tel. +43 699 11 80 92 61
office@atelier-19.at

Konzept & Gestaltung
HAGEN GESTALTUNG – Büro für besondere Ideen
Julian Hagen
Franzensgasse 21/7
1050 Wien

+43 699 105 796 90
studio@julianhagen.net
www.hagen-gestaltung.net

Umsetzung 
Stefan Grassberger
Sparbersbachgasse 26
8010 Graz
https://stefangrassberger.at

Fotografie
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Julian Hagen
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Kammer: Wirtschaftskammer Österreich Tirol und Kammer der Architecten Rg. Nr. 1.091101.023 Bureau Arch.-Reg.
Fachgruppe: Information und Consulting
Berufsgruppe: Ingenieurbüro Beratende Ingenieure
Firmenbuch-Nr.: Gewb-Reg-Nr 28993 lt § 94Z.69 GewO1994
Gerichtsstand: Handelsgericht Innsbruck
UID-Nr.: ATU 66 32 64 06

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Technische Änderungen vorbehalten.


Allgemeine Geschäftsbedingungen für Planungs‐, Ausschreibungs- und Bauaufsichtsleistungen

1. Rechte und Pflichten der Vertragspartner

1.1 Des Auftragnehmers (im Folgenden AN genannt).

1.1.1 Der AN hat den AG jederzeit Auskunft über mit dem Bauvorhaben zusammenhängenden Fragen zu erteilen, sofern diese Fragen mit dem erteilten
Auftrag in ursächlichem Zusammenhang stehen.
1.1.2 Dem AN ist es nicht gestattet, Vorteile, die ihm von dritter Seite für die Erfüllung der ihm vom AG übertragenen Aufgaben angeboten werden,
anzunehmen.
1.1.3 Sofern nicht anders ausdrücklich schriftlich vereinbart, führt der AN keine Wirtschaftlichkeitsberatungen (Ertragswertverfahren) oder
Finanzierungsberatungen durch. Diesbezüglich falsche Zielsetzungen des AG führen zu keinen Verpflichtungen des AN hinsichtlich Gewährleistung
oder Schadenersatz. Es bestehen diesbezüglich auch keine Warn‐ oder Aufklärungspflichten gem. Pkt. 1.1.5. 1.2.8
1.1.4 Hinsichtlich aller Tatsachen über die persönlichen Umstände des AG hat der AN strengste Verschwiegenheit zu wahren. Alle im Zuge der Abwicklung
der Aufträge zugänglich gemachten Urkunden, Schriftstücke, Datenträger etc., sind vom AN sorgsam zu verwahren und vordem unbefugten Zugriff
dritter Personen zu schützen.
1.1.5 Der AN hat strengste Verschwiegenheit hinsichtlich aller im Zuge der Planung und Bauausführung bekanntgewordenen oder bekanntgegebenen
Umstände und Verhältnisse zu wahren, sofern nicht deren Bekanntgabe für die Realisierung des Auftrages notwendig ist.
1.1.6 Der AN hat sämtliche Zeichnungen und Schriftstücke ordnungsgemäß zu verwahren. Für Unterlagen, die im Eigentum des AG stehen, kann dieser die
Herausgabe verlangen, sofern sie der AN zur Erbringung seiner Leistung nicht mehr benötigt. Die Aufbewahrungspflicht endet zehn Jahre nach
Abnahme der Leistung des AN durch den AG.
1.1.7 Der AN ist berechtigt, auf der Baustelle bzw. am Bauwerk eine Tafel anzubringen, die ihn und seine Leistung für dieses Bauwerk ausweist.

1.2 Des Auftraggebers (Besteller; im folgenden AG genannt)
1.2.1 Der AG ist verpflichtet, die für die Leistungserbringung erforderliche Mitwirkung unverzüglich vorzunehmen und alle notwendigen Entscheidungen
ehestens zu treffen.
1.2.2 Zur Vermeidung von Widersprüchlichkeiten und unnötigen Aufwendungen hat der AG Anweisungen, Erklärungen gegenüber Dritten oder
Beauftragungen von Dritten, deren Kenntnis für den AN zur Erbringung seiner Leistung notwendig ist, dem AN mitzuteilen und gegebenenfalls mit
diesem abzustimmen. Der AG hat den AN über vor Vertragsabschluss bereits durchgeführte oder laufende Beratungen bzw. Bearbeitungen durch
Dritte umfassend und kurzfristig zu informieren. Weiters hat der AG den AN über sämtliche, die Durchführung des Bauvorhabens betreffende
wesentliche Vorfälle unverzüglich zu informieren.
1.2.3 Der AG erklärt, dass durch die in Auftrag gegebenen Leistungen und die in deren Folge durchgeführten Baumaßnahmen nicht in etwaige Rechte
Dritter eingegriffen wird und verpflichtet sich dem AN, gegenüber derartigen Ansprüchen schad‐ und klaglos zuhalten.
1.2.4 Der AG verpflichtet sich, nach allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und Kräften am Gelingen des Projektes mitzuwirken und dafür den AN alle
Informationen, Unterlagen und Daten bekanntzugeben bzw. bereitzustellen, auch wenn der AG Sinn- und Zweckhaftigkeit zum Objekt vorübergehend anzweifelt . Der AG
nimmt zur Kenntnis, dass ein zufriedenstellender Projektablauf seine aktive Hilfe und Mitarbeit voraussetzt.
1.2.5 Sofern nicht berechtigte Interessen dagegen stehen, so ist der AG verpflichtet, den AN auch nach Beendigung der Leistung Zutritt zum Bauwerk
zwecks Information über den baulichen Zustand oder zur Anfertigung fotografischer oder sonstiger Aufnahmen zu ermöglichen.
1.2.6 Bei Veröffentlichungen oder Bekanntmachungen über das Bauwerk ist der AG verpflichtet. den Namen des AN (voller Firmenwortlaut oder Planung I
Bauaufsicht“) anzugeben.
1.2.7 Die Erstellung der Leistungen erfolgt auf Basis der zur Verfügung gestellten Unterlagen und Daten, für deren Vollständigkeit und Richtigkeit der AN
keine Haftung übernimmt. Gutachten und Konzepte sowie Kostenschätzungen dürfen nur mit Zustimmung des AN an Dritte weitergegeben werden.
1.2.8 Der AG verpflichtet sich auf Wunsch des AN ‐ Angebote von ausführenden Unternehmen, welche die vom AN geplanten oder ausgeschriebenen
Leistungen angeboten haben an diesen weiterzugeben.

2. Urheberrecht

2.1 Das Urheberrecht und die daraus resultierenden Verwertungsrechte an den, vom AN gefertigten Unterlagen wie Plänen, Skizzen, Modellen etc.
verbleiben auch nach Zahlung des Entgeltes beim AN. Das Urheberrecht umfasst auch das Recht der Ausführung oder Abänderung des Bauwerkes
bzw. des Nachbaues durch Dritte.

3. Entgelt, Verrechnung

3.1 Sofern im Vertrag nichts Abweichendes vereinbart ist, gebührt für die erbrachten Leistungen ein Werthonorar nach der Honorarordnung der
Architekten (HOA), herausgegeben von der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten, in der zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses
geltenden Fassung.
3.2 Ist die Berechnung des Entgeltes nach dem Werthonorar nicht möglich oder werden Leistungen erbracht, die im Werthonorar nicht berücksichtigt
sind, so erfolgt die Ermittlung des Entgeltes nach dem Zeithonorar der HOA. Für diesen Zweck hat der AN die aufgewendeten Stunden aufzuzeichnen
und monatlich dem AG zu übermitteln. Diese Stundenbelege gelten als anerkannt, wenn nicht innerhalb von 14 Tagen vom AG dagegen Einspruch
erhoben wird. Als vereinbarter Stundensatz gilt € 68.-.
3.3 Die dem AN entstehenden Nebenkosten werden, sofern im Vertrag nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, nach den Bestimmungen der HOA
abgerechnet. Die Nebenkosten werden in den entsprechenden Honorarnoten gesondert in Rechnung gestellt.
3.4 Der AN ist berechtigt mittels Teilhonorarnoten Abschlagszahlungen zu verlangen. Diese Abschlagsrechnungen sind in keinen kürzeren Abständen als
30 Tage, jedenfalls aber nach Beendigung einer Teilleistung im Sinne der HOA bzw. des Angebotes vorzulegen.
3.5 Werden Zahlungen nicht fristgerecht geleistet, so gebühren für den offenen Betrag, vom Ende der Zahlungsfrist an, Zinsen in Höhe von 10% p.a.
Darüber hinaus ist der AN berechtigt, bei Zahlungsverzug des AG die Leistungen einzustellen, Unterlagen und Pläne zurückzubehalten und/oder vom
Auftrag, unter Setzung einer angemessenen, jedoch nicht längeren als 14 tägigen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
3.6 Für Leistungsänderungen, die z.B. die wiederholte Anfertigung von Plänen oder sonstigen Unterlagen notwendig machen und die nicht der Sphäre
des AN zuzurechnen sind, gebührt dem AN eine entsprechende Vergütung seiner Mehrleistungen. Sofern die HOA dafür keinen Verrechnungsmodus
vorsieht, sind diese Mehrleistungen nach dem Zeitaufwand gern. Pkt.12 der HOA zu verrechnen.
3.7 Der AG ist nicht berechtigt, gegen die vertragsgemäß an den AN zu leistenden Zahlungen aufzurechnen.


4. Rücktritt vom Vertrag

4.1 Gerät der AG mit seinen vertragsmäßigen Zahlungen zumindest teilweise in Verzug, ist der AN berechtigt, bis zur Zahlung die Leistungen einzustellen,
Unterlagen und Pläne zurückzubehalten und / oder von allen Aufträgen des AG auch ohne Setzung einer Nachfrist binnen 14 Tagen zurückzutreten
und die Geschäftsbeziehung zu beenden.
4.2 Gerät ein Vertragspartner in Verzug, kann der andere entweder auf vertragsgemäße Erfüllung des Vertrages bestehen oder, unter schriftlicher
Festsetzung einer angemessenen Nachfrist, den Rücktritt vom Vertrag erklären, für den Fall, dass die vertragsgemäße Leistung nicht innerhalb der
Nachfrist erbracht wird (siehe auch 3.8).
4.3 Jeder Vertragspartner ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn Ereignisse oder Umstände vorliegen, die aus der Sphäre des anderen
Vertragspartners kommen, die die ordnungsgemäße Erfüllung des Auftrages offensichtlich unmöglich machen. Als wichtige Gründe sind u.a.
anzusehen: fortgesetztes treuwidriges Verhalten eines Vertragspartners, die Eröffnung eines Insolvenzverfahren über das Vermögen des anderen
Vertragspartners, das Unterbleiben einer für die Leistungserbringung erforderlichen Mitwirkung des AG’s, etc.
4.4 Ist der Grund für den Rücktritt vom Vertrag durch den AN der Sphäre des AG’s zuzurechnen, so gebührt dem AN das gesamte vereinbarte Entgelt
unter Abzug der ersparten Aufwendungen bzw. des anderweitigen Erwerbes, wofür pauschal ein Satz von 40% des Entgeltes für die bis zur
Vertragsauflösung noch nicht erbrachten Leistungen festgelegt wird.
4.5 Ist der Grund für den Rücktritt des AG der Sphäre des AN zuzurechnen, so steht dem AN ein Entgeltanspruch nur für die bis zum Tag der
Vertragsauflösung bereits erbrachten Leistungen zu.

5. Gewährleistung

5.1 Der AG ist verpflichtet, Pläne und sonstige Leistungen des AN zu prüfen und etwaige Mängel, Fehler oder Schäden unverzüglich, spätestens aber
binnen 10 Tagen ab Erkennbarkeit bei sonstigem Ausschluss von Gewährleistungs‐ und Schadenersatzansprüchen dem AN zu melden (Gilt nicht für
Verbrauchergeschäfte).
5.2 Im Falle von behebbaren Mängeln hat der AN das Recht, seine eigenen Leistungen in angemessener Frist zu verbessern und allfällige
Mängelbehebungen, die am Bauwerk durch seine mangelhafte Leistung entstanden sind, selbst zu veranlassen. Mit Erfüllung oder Nichtgewährung
dieses Rechtes durch den AG wurde Gewähr und Schadenersatz vom AN geleistet.

6. Haftung

6.1 Der AN haftet nur für Schäden, die dem Grunde und der Höhe nach von seiner Haftpflichtversicherung gedeckt sind. Der AN ist verpflichtet, dem AG
auf Verlangen die Höhe seiner Haftpflichtversicherung sowie die Versicherungsbedingungen bekanntzugeben.
6.2 Für nicht versicherte Schäden haftet der AN nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. (dies gilt nicht für Verbrauchergeschäfte)
6.3 Baukostenermittlungen (Kostenschätzungen) erfolgen unverbindlich. Sie ersetzen eine Ausschreibung oder Angebotseinholung als
Entscheidungsgrundlage nicht. Es können sich daher Abweichungen bei den tatsächlichen Bauaufwendungen von den Beträgen der
Kostenschätzungen ergeben. Abweichungen begründen keine Gewährleistungs‐ oder Schadenersatzansprüche des AG.
6.4 EDV‐mäßige Maßrundungen gelten nicht als Mangel.
6.5 Der AN ist an vereinbarte Termine nur soweit gebunden, soweit Ihm alle zur Leistungserfüllung notwendigen Unterlagen und Informationen
vorliegen. Die Verantwortung für die Vollständigkeit der Unterlagen obliegt dem AG. Werden Unterlagen nachgereicht, so verschiebt sich der
vereinbarte Termin um jene Zeitspanne die zwischen Anforderung der Unterlagen und Erhalt derselben liegt. Sollten im Laufe der
Leistungserbringung Änderungen der Leistung erfolgen so sind neue Termine zu vereinbaren.

7. Rechtswahl

7.1 Auf den diesen Geschäftsbedingungen zugrundeliegenden Vertrag findet österreichisches Recht, insbesondere das Allgemein Bürgerliche Gesetzbuch
(ABGB) Anwendung. Dies gilt auch für die Ausfüllung von Lücken und für die Frage der Wirksamkeit der von den Vertragspartnern getroffenen
Vereinbarungen.

8. Gerichtsstand

8.1 Als Gerichtsstand wird das sachlich zuständige Gericht, welches für den Unternehmenssitz den AN örtlich zuständig ist, vereinbart (gilt nicht für
Verbrauchergeschäfte).